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Richtlinien für die Zuerkennung eines Latinums
Über die Zuerkennung eines Latinums für Schüler deutscher Schulen im Ausland, an denen eine gymnasiale Abschlussprüfung abgehalten wird, entscheidet jeweils der für die Schule zuständige Prüfungsbeauftragte der Kultusministerkonferenz auf der Grundlage der nachstehenden Regelungen.
1.1 Für die Zuerkennung des Kleinen Latinums wird gefordert, dass der Schüler in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus der römischen Geschichte besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Anfangslektüre – bezogen auf Autoren wie Caesar und Nepos – verstehen und übersetzen kann. 1.2 Für die Zuerkennung des Großen Latinums wird gefordert, dass der Schüler in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen – bezogen auf Tacitus oder Livius, Cicero oder vergleichbare Autoren und auf das Werk mindestens eines der Dichter Horaz, Ovid, Vergil – verstehen und übersetzen kann. 1.3 Für die Zuerkennung des Latinums gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.10.1979 wird gefordert, dass der Schüler in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen – bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius – verstehen und übersetzen kann.
Die für ein Latinum geforderten Kenntnisse können nachgewiesen werden - durch die erfolgreiche Teilnahme (mit mindestens ausreichenden Leistungen) an einem aufsteigenden ordentlichen Unterricht im Pflichtfach, Wahlpflichtfach oder Wahlfach Latein im Rahmen der Stundentafel der Auslandsschule oder - durch eine besondere Prüfung.
Der Nachweis der für ein Latinum geforderten Kenntnisse
wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem aufsteigenden ordentlichen
Unterricht erbracht, in dem die Anforderungen im Rahmen des Lehrplans
erfüllt werden. 3.1 Zuerkennung des Kleinen Latinums - Lateinunterricht von Klasse 7 bis Ende Klasse 10 3.2 Zuerkennung des Großen Latinums 3.3 Zuerkennung des Latinums - Lateinunterricht von Klasse 5 bis Ende Klasse 10
Für Schüler, die Kenntnisse für den Erwerb eines Latinums in zusätzlichem Unterricht an der Schule (z.B. in AG, Kursen) oder in Privatunterricht erworben haben oder die aufgrund einer Genehmigung des Sekretariats der Kultusministerkonferenz Lateinunterricht außerhalb der Schule unter Aufsicht der Schule erhalten haben, kann die Schule die Abhaltung einer besonderen Prüfung beim Vorsitzenden des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland beantragen. Die Genehmigung des Antrages ist vom Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung des Schülers abhängig. Die Prüfung wird in zeitlichem Zusammenhang mit einer gymnasialen Abschlussprüfung der Schule unter der Leitung des Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz durchgeführt. Dies gilt auch für die schriftlichen Abschlussprüfungen, die für den Erwerb der Latina vorgesehen sind. 4.1 Die Prüfung besteht aus einer schriftlich anzufertigenden Übersetzung. Textlänge und Zeitdauer betragen Ist der gewählte Text nicht in sich geschlossen,
so wird der Sinnzusammenhang durch eine einleitende Bemerkung in deutscher
Sprache hergestellt. 4.2 Die Schule reicht dem Prüfungsbeauftragten jeweils
zwei Textvorschläge ein. 4.3 Der Prüfungsbeauftragte kann zusätzlich eine mündliche Prüfung ansetzen. 4.4 Über die Prüfungsleistung und die Zuerkennung des jeweiligen Latinums entscheidet der Prüfungsbeauftragte auf der Grundlage der vom Prüfer korrigierten und bewerteten Arbeit und ggf. der mündlichen Prüfungsleistung.
DEUTSCHLAND In Deutschland sind Lateinkenntnisse (in der Regel) für
folgende Lehramtsstudien Eingangsvoraussetzungen: Bitte beachten Sie, dass in einigen Ländern in verschiedenem
Ausmaß (Großes Latinum/Kleines Latinum/Latinum) Kenntnisse
verlangt werden! ÖSTERREICH In folgenden Fächern ist laut österreichischer Universitätsberechtigungs- verordnung LATEIN ein gesetzlich festgelegter BASISGEGENSTAND und muss entweder in der AHS absolviert worden sein bzw. vor der Immatrikulation (I) vorliegen oder vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (DP) in einem Universitätskurs mit Prüfung absolviert werden: Ägyptologie (I) SCHWEIZ Die Universitäten in der SCHWEIZ haben sehr unterschiedliche
Eingangsvoraussetzungen. SCHWEDEN Es gibt zwei Kurse, die Schüler in das schwedische Zeugnis einrechnen lassen können. LATIN A (100 Punkte) Die Punkte bedeuten hier ungefähr 100 Stunden Unterricht (= ca. 4 Stunden pro Woche) LATIN B (100 Punkte) – siehe oben Die Note für den Kurs LATIN A kommt von den zwei
Halbjahrsnoten in Klasse 10 (10.1 und 10.2). Wenn die Schüler das Fach wählen, können
sie das immer als Extrafach im schwedischen Zeugnis einrechnen lassen. |
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