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STUDIENBERECHTIGUNGEN

Richtlinien für die Zuerkennung eines Latinums
an Deutschen Schulen im Ausland
( Beschluss des Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland vom 12.07.1985 i.d.F. vom 26.09.2001)

Über die Zuerkennung eines Latinums für Schüler deutscher Schulen im Ausland, an denen eine gymnasiale Abschlussprüfung abgehalten wird, entscheidet jeweils der für die Schule zuständige Prüfungsbeauftragte der Kultusministerkonferenz auf der Grundlage der nachstehenden Regelungen.


1. Anforderungen

1.1 Für die Zuerkennung des Kleinen Latinums wird gefordert, dass der Schüler in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus der römischen Geschichte besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad der Anfangslektüre – bezogen auf Autoren wie Caesar und Nepos – verstehen und übersetzen kann.

1.2 Für die Zuerkennung des Großen Latinums wird gefordert, dass der Schüler in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz und aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen – bezogen auf Tacitus oder Livius, Cicero oder vergleichbare Autoren und auf das Werk mindestens eines der Dichter Horaz, Ovid, Vergil – verstehen und übersetzen kann.

1.3 Für die Zuerkennung des Latinums gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.10.1979 wird gefordert, dass der Schüler in angemessenem Umfang Kenntnisse in der Elementargrammatik, im Wortschatz  und aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur besitzt, so dass er lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen – bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius – verstehen und übersetzen kann.


2. Nachweis der Kenntnisse

Die für ein Latinum geforderten Kenntnisse können nachgewiesen werden

- durch die erfolgreiche Teilnahme (mit mindestens ausreichenden Leistungen) an einem aufsteigenden ordentlichen Unterricht im Pflichtfach, Wahlpflichtfach oder Wahlfach Latein im Rahmen der Stundentafel der Auslandsschule

oder

- durch eine besondere Prüfung.


3. Zuerkennung eines Latinums nach planmäßigem Lateinunterricht
    an einer Auslandsschule

Der Nachweis der für ein Latinum geforderten Kenntnisse wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem aufsteigenden ordentlichen Unterricht erbracht, in dem die Anforderungen im Rahmen des Lehrplans erfüllt werden.
Zur Erfüllung der Anforderungen muss der Unterricht im Sekundarbereich I pro Jahrgangsstufe mindestens vier Stunden umfassen, im Sekundarbereich II pro Jahrgangsstufe mindestens drei Stunden.
Ist aufgrund des jeweils letzten Zeugnisses eine erfolgreiche Teilnahme nicht gegeben, kann der Prüfungsbeauftragte über die Zuerkennung der jeweils niedrigeren Stufe eines Latinums entscheiden; es sei denn, die Zeugnisnote lautet „ungenügend“.

3.1 Zuerkennung des Kleinen Latinums

- Lateinunterricht von Klasse 7 bis Ende Klasse 10
- Lateinunterricht von Klasse 9 bis Ende Klasse 11
- Lateinunterricht von Klasse 11 bis Ende Jahrgangsstufe 13

3.2 Zuerkennung des Großen Latinums
- Lateinunterricht von Klasse 5 bis Ende Jahrgangsstufe 11, 12 oder 13
- Lateinunterricht von Klasse 7 bis Ende Jahrgangsstufe 12 oder 13
- Lateinunterricht von Klasse 9 bis Ende Jahrgangsstufe 13
  (mit schriftlicher Abschlussprüfung)

3.3 Zuerkennung des Latinums

- Lateinunterricht von Klasse 5 bis Ende Klasse 10
- Lateinunterricht von Klasse 7 bis Ende Klasse 11
- Lateinunterricht von Klasse 9 bis Ende Jahrgangsstufe 13
- Lateinunterricht von Klasse 9 bis Ende Jahrgangsstufe 12
  (mit schriftlicher Abschlussprüfung in einer 12-jährigen Schulform)
- Lateinunterricht von Klasse 11 bis Ende Jahrgangsstufe 13
  (mit schriftlicher Abschlussprüfung in einer 13-jährigen Schulform)


4. Zuerkennung eines Latinums aufgrund einer besonderen Prüfung

Für Schüler, die Kenntnisse für den Erwerb eines Latinums in zusätzlichem Unterricht an der Schule (z.B. in AG, Kursen) oder in Privatunterricht erworben haben oder die aufgrund einer Genehmigung des Sekretariats der Kultusministerkonferenz Lateinunterricht außerhalb der Schule unter Aufsicht der Schule erhalten haben, kann die Schule die Abhaltung einer besonderen Prüfung beim Vorsitzenden des Bund-Länder-Ausschusses für schulische Arbeit im Ausland beantragen. Die Genehmigung des Antrages ist vom Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung des Schülers abhängig.

Die Prüfung wird in zeitlichem Zusammenhang mit einer gymnasialen Abschlussprüfung der Schule unter der Leitung des Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz durchgeführt. Dies gilt auch für die schriftlichen Abschlussprüfungen, die für den Erwerb der Latina vorgesehen sind.

4.1 Die Prüfung besteht aus einer schriftlich anzufertigenden Übersetzung.

Textlänge und Zeitdauer betragen
- beim Kleinen Latinum mindestens 120 Wörter und 2 Zeitstunden,
- bei den anderen Latina mindestens 180 Wörter und 3 Zeitstunden.

Ist der gewählte Text nicht in sich geschlossen, so wird der Sinnzusammenhang durch eine einleitende Bemerkung in deutscher Sprache hergestellt.
Ein zweisprachiges Wörterbuch darf benutzt werden.

4.2 Die Schule reicht dem Prüfungsbeauftragten jeweils zwei Textvorschläge ein.
Dieser wählt einen Text zur Bearbeitung durch den Prüfling aus.

4.3 Der Prüfungsbeauftragte kann zusätzlich eine mündliche Prüfung ansetzen.

4.4 Über die Prüfungsleistung und die Zuerkennung des jeweiligen Latinums entscheidet der Prüfungsbeauftragte auf der Grundlage der vom Prüfer korrigierten und bewerteten Arbeit und ggf. der mündlichen Prüfungsleistung.

 

DEUTSCHLAND

In Deutschland sind Lateinkenntnisse (in der Regel) für folgende Lehramtsstudien Eingangsvoraussetzungen:
Deutsch, Geschichte, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, Latein, Griechisch, evang. Religion, kath. Religion, Philosophie, evang. Theologie, kath.Theologie.

Bitte beachten Sie, dass in einigen Ländern in verschiedenem Ausmaß (Großes Latinum/Kleines Latinum/Latinum) Kenntnisse verlangt werden!
Genaue Angaben über die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse enthalten die Studieninformationsblätter der jeweiligen Studiengänge.

www.studienwahl.de

ÖSTERREICH

In folgenden Fächern ist laut österreichischer Universitätsberechtigungs- verordnung LATEIN ein gesetzlich festgelegter BASISGEGENSTAND und muss entweder in der AHS absolviert worden sein bzw. vor der Immatrikulation (I) vorliegen oder vor Antritt zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (DP) in einem Universitätskurs mit Prüfung absolviert werden:

Ägyptologie (I)
Alte Geschichte (I)
Altsemitische Philologie (I)
Anglistik und Amerikanistik (DP)
Arabistik (DP)
Bulgarisch(DP)
Byzantinistik und Neogräzistik(DP)
Deutsche Philologie (DP)
Fachtheologie (DP)
Finno-Ugristik(DP)
Französisch(DP)
Griechisch(DP)
Italienisch(DP)
Judaistik(DP)
Klassische Archäologie (I)
Religionspädagogik(DP)
Kunstgeschichte(DP)
Latein (I)
Medizin (DP)
Musikwissenschaften (DP)
Pharmazie(DP)
Philosophie(DP)
Polnisch (DP)
Portugiesisch (DP)
Rechtswissenschaften(DP)
Rumänisch(DP)
Russisch(DP)
Serbokroatisch(DP)
Skandinavistik(DP)
Slowenisch(DP)
Spanisch(DP)
Sprachen und Kulturen des Alten Orients(DP)
Sprachwissenschaft(DP)
Tschechisch(DP)
Turkologie(DP)
Ur-u. Frühgeschichte(DP)
Vergleichende Literaturwissenschaft (DP)
Veterinärmedizin(DP)
Zahnmedizin(DP)

www.oead.ac.at

SCHWEIZ

Die Universitäten in der SCHWEIZ haben sehr unterschiedliche Eingangsvoraussetzungen.
Informieren Sie sich bitte bei den jeweiligen Immatrikulationsstellen!

www.switch.ch

SCHWEDEN

Es gibt zwei Kurse, die Schüler in das schwedische Zeugnis einrechnen lassen können.

LATIN A (100 Punkte)

Die Punkte bedeuten hier ungefähr 100 Stunden Unterricht (= ca. 4 Stunden pro Woche)

LATIN B (100 Punkte) – siehe oben

Die Note für den Kurs LATIN A kommt von den zwei Halbjahrsnoten in Klasse 10 (10.1 und 10.2).
Die Note für den Kurs LATIN B kommt von den zwei Halbjahrsnoten in Klasse 11 (11.1 und 11.2)

Wenn die Schüler das Fach wählen, können sie das immer als Extrafach im schwedischen Zeugnis einrechnen lassen.
Wenn sie das gesellschaftswissenschaftliche Programm – sprachlichen Zweig – wählen, können sie das schon im Rahmen des Programms mitrechnen, d.h. also nicht nur als Extrafach.